Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD: So nutzen Sie die Ergebnisse effektiv!

Als Unternehmen, das von der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) betroffen ist, stehen Sie vor der Herausforderung, Ihre Nachhaltigkeitsbemühungen transparent und umfassend darzustellen. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist ein zentraler Schritt in diesem Prozess. Doch welche Schritte folgen nach der Wesentlichkeitsanalyse, um eine CSRD-konforme Nachhaltigkeitserklärung zu erstellen? Damit beschäftigt sich dieser Blogartikel, in dem wir Ihnen außerdem einige hilfreiche Praxistipps mitgeben.

Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse: Was Sie wissen müssen

Die CSRD hat das Konzept der doppelten Wesentlichkeit im Vergleich zu früheren Berichtsstandards dahingehend erneuert, dass Sie in Ihrem Nachhaltigkeitsbericht sowohl Themen berichten müssen, die aus finanzieller Sicht wesentlich sind (Risiken und Chancen), als auch solche, die wesentliche Auswirkungen auf Menschen und Umwelt haben. Eine Wesentlichkeitsanalyse besteht aus zwei Hauptkomponenten: einer Impactanalyse und einer Risiko- und Chancenanalyse. Ein Nachhaltigkeitsaspekt muss gemäß dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit im Kontrast zum bisherigen Wesentlichkeitsverständnis also nicht mehr zwingend aus finanzieller und Impact-Perspektive wesentlich sein, um offengelegt zu werden, sondern es reicht aus, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist.

Das Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ist somit eine Liste aller wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen Ihres Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange.

European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Ihre Leitplanken für die Wesentlichkeitsanalyse

Um sicherzustellen, dass Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung den Anforderungen der CSRD entspricht, müssen Sie Ihre wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen mit den ESRS in Einklang bringen. Der sektorübergreifende ESRS 1 sowie die Implementation Guidances der EFRAG geben Orientierung, wie die doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen ist. Im Anhang des ESRS 1 sind darüberhinaus Nachhaltigkeitsthemen definiert, die in der Analyse zu berücksichtigen sind. Dennoch sollten Sie sich auch mit unternehmensspezifischen Themen, die nicht von den ESRS abgedeckt werden in Ihrer Wesentlichkeitsanalyse befassen. Soweit möglich, ordnen Sie alle Auswirkungen, Chancen und Risiken den ESRS-Themen (d.h. den „Titeln“ der ESRS-Themenstandards) zu. Auf Grundlage der Bewertung Ihrer Auswirkungen, Risiken und Chancen und der Festlegung eines geeigneten Schwellenwerts, können Sie nun ableiten, welches die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sind und welche der ESRS-Themen wesentlich für Ihr Unternehmen und somit zu berichten sind.

Für den ESRS 2 gilt das Wesentlichkeitsprinzip nicht. Er enthält allgemeine Angaben, die jedes Unternehmen sektorübergreifend und verpflichtend offenzulegen hat. Die themenbezogenen ESRS aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance legen fest, welche Informationen bezüglich eines wesentlichen Themas in der Nachhaltigkeitserklärung anzugeben sind. Innerhalb der Themenstandards greift wiederum das Wesentlichkeitsprinzip für Angabepflichten und Datenpunkte. Diese Prüfung ist im Folgenden durchzuführen.

Prüfung der Wesentlichkeit auf der Ebene der Angabepflichten

Die themenbezogenen ESRS bestehen jeweils aus Angabepflichten, welche wiederum verschiedene Datenpunkte enthalten. Um herauszufinden, welche Informationen Sie in Ihre Nachhaltigkeitserklärung aufnehmen müssen, müssen Sie nun für Ihre zuvor als wesentlich ermittelten Themen auf Ebene der Angabepflichten prüfen.

Haben Sie beispielsweise ESRS E1 Klimawandel als wesentlich identifiziert, können Sie im Anschluss auf Ebene der Angabepflichten dieses Standards prüfen, welche davon in Ihrem Unternehmen relevant sind. Es ist also möglich, dass ein themenbezogener ESRS wesentlich ist, aber nicht alle dazugehörigen Angabepflichten wesentlich bzw. relevant für Ihr Unternehmen sind. Die Angabe ESRS E1-7 lautet beispielsweise: „Das Unternehmen muss Angaben zum eigenen Abbau und zur Speicherung von Treibhausgasen sowie zu extern finanzierten Klimaschutzprojekten für die Reduktion von Emissionen machen“. Wenn Ihr Unternehmen keine Treibhausgase abbaut oder speichert und auch keine Klimaschutzprojekte extern finanziert, so müssen Sie in Ihrer Nachhaltigkeitserklärung auch keine Angaben dazu machen. Das gleiche gilt für die zu der Angabepflicht gehörenden Datenpunkte. In diesem Fall kann ein kurzer Hinweis erfolgen, dass die Angabepflicht für Ihr Unternehmen nicht wesentlich ist.

Prüfung der Wesentlichkeit auf der Ebene der Datenpunkte

Sobald Sie die wesentlichen Angabepflichten identifiziert haben, können Sie die Wesentlichkeitsprüfung auf der nächsttieferen Ebene, den entsprechenden Datenpunkten, durchführen. Auch hier ist es möglich, dass einzelne Datenpunkte in Ihrem Unternehmen nicht relevant sind und somit nicht berichtet werden müssen. Dies zeigen wir nachfolgend am Beispiel von ESRS E1-5 Energieverbrauch und Energiemix. Einer der dazugehörigen Datenpunkte lautet in Auszügen wie folgt:

„Gesamtenergieverbrauch in MWh im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb, aufgeschlüsselt wie folgt:

  1. a) Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen,
  2. b) Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen,
  3. c) (…)“

Wenn Ihr Unternehmen beispielsweise keine Energie aus nuklearen Quellen bezieht, können Sie auch diese Information auslassen.

Wir empfehlen grundsätzlich, zu allen wesentlichen themenbezogenen Standards eine tabellarische Übersicht zu den dazugehörigen Angabepflichten und Datenpunkten zu erstellen und jeweils einen Vermerk einzufügen, welche davon wesentlich sind und welche nicht (ggf. mit kurzer Begründung). So kann das Verfahren der Entscheidung, welche Informationen offengelegt werden, besser nachgewiesen werden und die Prüfsicherheit wird erhöht.

Daten-Gap-Analyse und Datenbeschaffung

Nachdem Sie identifiziert haben, welche Informationen in Ihrem Bericht einschließen müssen, können Sie eine Daten-Gap-Analyse durchführen. Hierbei prüfen Sie, welche der geforderten Daten Sie bereits vorliegen haben und welche nicht. Sie können hier außerdem schon festlegen, wer die (potentiellen) Ansprechperson(en) für welche Daten sind, oder aus welchen Quellen Sie die Daten beziehen können. Im Anschluss können Sie ein Konzept zur Beschaffung und zum Aufbau fehlender Daten erstellen. Achten Sie auf die Wahl eines geeigneten Datenmodells, um sich so langfristig die Erstellung Ihrer Nachhaltigkeitserklärungen zu erleichtern.

Berichterstellung

Sobald Sie alle erforderlichen Daten beschafft haben, können Sie mit der eigentlichen Berichterstellung beginnen. Nutzen Sie die ESRS als Gliederungsgrundlage, um sicherzustellen, dass Sie alle wesentlichen Themen und Angabepflichten abdecken. Beginnen Sie mit den allgemeinen Angaben gemäß ESRS 2 und arbeiten Sie sich dann durch die als wesentlich identifizierten themenbezogenen ESRS.

Weitere wichtige Hinweise

Stellen Sie bei der Erstellung Ihrer Nachhaltigkeitserklärung sicher, dass Ihre Angaben die Grundsätze der wirtschaftlichen Prüfbarkeit und die allgemeinen Anforderungen aus ESRS 1 erfüllen. Integrieren Sie Ihren CSRD-Prozess in den Regelbetrieb, um die Erstellung von Folgeberichten zu erleichtern. Hierzu empfehlen wir Ihnen, frühzeitig Ihre Mitarbeitenden zu schulen und interne Kontrollprozesse, insbesondere hinsichtlich der Datenqualität zu etablieren.

Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist eine wichtige Grundlage für Ihre CSRD-Nachhaltigkeitserklärung. Umso wichtiger ist es, dass Sie diese gut nachbereiten, um Ihre Nachhaltigkeitsbemühungen gesetzeskonform und glaubhaft transparent zu machen. Eine gute Vorbereitung und Umsetzung Ihres CSRD-Projekts verhilft Ihnen nicht nur zur CSRD-Konformität, sondern auch zu einer langfristigen Steigerung Ihrer unternehmerischen Verantwortung.